Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
pragmatisch
pragmatisch, adj.
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p[ragmatisch]e gesetze1663 Schulz,FremdWB. II 634
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pragmatische sanction ... ist in seiner weitlaͤufftigsten bedeutung nichts anders, als ein fuͤrstlicher oder landesherrlicher befehl, welcher jedoch bloß auf eines andern vorher gegangenes bitten und ansuchen ertheilet wird ... absonderlich heissen pragmatische sanctionen gewisse edicte oder general-rescripte von wichtigen sachen, welche zur erhaltung der allgemeinen wohlfarth sowohl in kirchen- als policey-sachen gehoͤren, und von den hoͤchsten raths-collegiis aufgesetzet werden1741 Zedler 29 Sp. 169 Faksimile
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pragmatische sanction ... eine fuͤrsorgende anordnung1813 Campe Erg.-Bd. 495