Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
prästieren
prästieren, v.
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is da syner erwerdicheit, alse einem ny gekaren abbati, sodan eit, so die korheren to prestirnde schuldich, offentlyk vorgespraken und van syner erwerdicheit geleistet worden1556 LünebChr. 184
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auf den darzue angesezten tag, da der zeugenaydt praestiert und gelaistet würdt1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 38 § 1
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es mögen sich auch die inlendischen schwache und kranckhe personen solches aydts anderer gstalt nit erledigen noch solchen durch ainen gwalttrager praestiern lassen1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 50 § 15
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die operæ subditorum ... werden zu des herrn privat-nutzen præstiret1705 KlugeBeamte I² 546 Faksimile
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daß er [Pfarrer bei der Ordinierung] ..., anstatt der pflichtleistung die handgelöbnis zu prästiren hätte1721 FrkBl. 7 (1955) 91
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[Befehl,] daß die unterthanen, wenn zwischen ihnen und ihrer gerichts-obrigkeit wegen der beschaffenheit, zeit und art ihrer dienste und anderen praestationen irrung entstehet, sie haben aber solche gleichwohl in zeit von einem jahre her ... in der maase verrichtet oder praestiret, als dermalen von ihnen gefodert wird, solche zu continuiren schlechterdings sich nicht entbrechen1765 Lehmann,NLausBauern 130
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maßen er darauf geschworen, daß er die zahlung an den verstorbenen curatorem prestiert habe1766/69 PfälzWB. I 1162