Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Posthaus
Posthaus, n.
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daß er [Kurfürst von Brandenburg] in seinen landen bereits ... posthaͤuser in den staͤdten verzeichnet ... habe1652 Pütter,Reichspost 59 Faksimile
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daß die civil-dienste, welche ... bey dem zoll-, post-hause ... zu besetzen seynd, denen hiesigen buͤrgern ... moͤgen conferiret ... werden1710 RevalStR. II 378 Faksimile
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wegen aufnehmung und speisung derer passagierer in denen post-haͤusern [sind] verschiedene klagen angebracht worden1728 CCMarch. IV 1 Sp. 1083 Faksimile
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und solle ... zu der ... nachricht ans posthaus affigirt werden1737 BaselRQ. I 2 S. 955 Faksimile
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demnach des ... finanzienrats ... Oppenheimer am 13. martii ... im posthaus ... obsignirte ... effecten1737 Schnee,Hoffinanz V 192
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[Befehl,] daß ... das post-fell-eisen, wann etwa die posten erst ... nach schliessung der thore ankommen moͤgten, von jemand derer wacht-habenden soldaten ... ohne entgeld nach dem post-hause getragen werden soll1747 CCHolsat. III 1117 Faksimile
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die posthaͤuser haben burgfrieden, sind von der ... steuer ... frei1757 Estor,RGel. I 870 Faksimile
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hingegen mußten sie auch die posthäuser und postbedienten von allen beschwerden befreyen1793 Pütter,Reichspost 39 Faksimile
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findet sich ... erheblicher unterschied am gewichte: so muß das ... paket ... auf dem posthause ... eröffnet und nachgesehen werden1794 PreußALR. II 15 § 196
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[Privileg,] daß nicht allein du diesen k.k. postdienst lebenslänglich nützen ..., sondern auch nach deinen männlichen erben, welcher zu deinen von uns gnädigst privilegierten posthause gelanget, wenn er anders zur versehung dieses postdienstes tauglich befunden wird, in deren ermanglung aber einer deiner tochtermänner ... dir ... in diesem postdienst succediren sollen1794 JbWien 13 (1957/58) 148
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außerdem kommen zur einnahme der armen-casse ... die gelder aus den armenbuͤchsen im posthause1800 GesAnhBernb. III 9 Faksimile
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den postbeamten, postbedienten und posthaͤusern wird darin [Postpatent Josephs II.] der besondere kaiserliche schutz zugesichert1803 v.Berg,PolR. III 556 Faksimile
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wird etwas verloren, so soll derjenige, der etwas findet, es dem naͤchsten posthause anmelden1805 RepRecht XII 50 Faksimile