Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Positionslichter
Positionslichter (Schiffslichter) , die Lichter, die jedes Schiff nachts nach der kaiserlichen Verordnung vom 9. Mai 1897 führen muß, und zwar: ein Dampfer in Fahrt ein weißes Licht (Topplicht) am oder vor dem Fockmast in mindestens 6 m Höhe. Das Licht muß nach jeder Seite 10 Strich sichtbar sein; Sichtweite mindestens 5 Seemeilen. Jeder Dampfer darf außerdem als Richtlicht ein zweites weißes Licht 4,5 m höher und etwas weiter hinter dem Topplicht führen. Ein grünes Licht am Steuerbordbug, dieses muß von vorn ab bis 10 Strich seitlich mindestens 2 Seemeilen sichtbar sein. Ein rotes Licht am Ba…