Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Pintenschenk
Pintenschenk, m.
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in diesem ambt sind nachvolgende persohnen zu wihrten und p[intenschenk]en ... approbirt worden1628 SchweizId. VIII 934 Faksimile
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haben sie ... von jeglichem faß von vier säümen von den wirdten und bintenschenk zu bezüchen ein maß wein1740 LaupenAmtsbez. 324 Faksimile
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dem p[intenschenk] [ist verboten] seine gäste mit warmen speisen zu bewirten und ... gäste übernacht zu beherbergen1804 SchweizId. VIII 934 Faksimile