Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pflugmutsche
Pflugmutsche, f.
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wan solche [dreissig sechss quarten weitzen] geliebert werden, ist mahn dem meyer vnd gerichten den gepührenden kosten schuldig ... vnd dem gehoebere von jeder quartten zwoh pfluch mutschen1635 DiedenhofenW. 118