Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Pflichthocke
Pflichthocke, f.
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es werden ferner die zehend-leute ... erinnert, ... vor der verzehntung nichts, auch nicht die so genante möller, vöigt- oder pflicht-hocken, vom felde zu fahren1692 SammlVerordnHannov. I 456 Faksimile