Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pflegbuch
Pflegbuch, n.
- 1579 Ulm/SchwäbWB. VI Nachtr. 1644 Faksimile
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sollen rahtsherren ... den hinderlaßnen kindern einen vogt ... verordnen, und [soll] in ein sonder darzů haltendt pflegbůch alles innerthalb monatsfrist eingeschrieben werden1590 BaselRQ. I 1 S. 441 Faksimile
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wenn nach getrenter ehe oder auch in anderer ehe ... etwas den kindern von eni: oder ana erblich anerstirbet, dasselbig soll alßbald inventirt, ins pflegbuch eingeschriben unnd darüber zueseher geordnet werden1626 Arnold,Eßlingen 214 [ebd. 53f. zS.]
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dieienige, so iezt und inskuͤnfftig zu pflegbuch verordnet, sollen ... die sache also anstellen, damit jaͤhrlich ... alle pfleger in dieser statt durch sie beschickt und gerechtfaͤrdiget ... werden1650 NördlingenStat. 233 Faksimile
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die pfrunden und pflegenschulden ob sie schon nicht verbriefet, aber in das urbar und pflegbuch verschrieben, sollen auch den briefen gleich geachtet werden [und zählen zum liegenden Gut]1651 Wasserschleben,Erbenf. 265
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die nachlaͤssigkeit des stadtschreibers ... in durchgehung des zu errichtenden pfleg-buchs ... wird das erstemal mit 5 ...rthlr. bestraft1815 WirtRealIndex III 359 Faksimile