Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfandherrschaft
Pfandherrschaft, f.
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befehl an euch alle und jede obrigkeiten, darin auch die pfandherrschaften zu verstehen1597 Grüll,Bauer 123
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über dises alles haben vorwolgemelte pfant- und gerichtsherrschaft baiden partheien zu ihrem weiteren behelf disen reservat zuegelassen1666 Tirol/ÖW. XVII 321
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wir haben uns ... in den stand gesetzet der jetzigen pfandherrschaft den pfandschilling auszubezahlen1766 Fuchs,Untergang d. Bauernst. 287 Faksimile
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andere ... kaufften sich zwar von der pfand-herrschafft los, brachten aber dise pfandschafft auf sich selbst1769 Moser,RStändeLand. 49 Faksimile
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die statt [Gelnhausen] ... welche die pfand-herrschafften aber nicht erkennen wollen1773 Moser,KreisVerf. 88 Faksimile
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wenn ... dem creditori das pfand aus der hand kommt, so kan debitor den pfandsinnhaber nicht mittels gegenwaͤrtiger action belangen, sondern er muß gleichwol von pfand-herrschaftswegen die einem jeden eigenthuͤmer in denen rechten vergoͤnnt ... vorgeschriebene mittel und weeg an hand nehmen1756 CMax. II 6 § 21 Faksimile
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dieß ist der ursprung des teutschen nuzeigenthums ... das bey bauerguͤtern, pfandguͤtern und pfandherrschaften ... vorhanden, und aus der teutschen belehnung entsprungen ist1785 Fischer,KamPolR. II 331 Faksimile
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diese pfandherrschaft besitzet der graf von Schaesberg, sie wird aber in den steuern, und anderen landesbedürfnissen, wie ein gemeines amt angeschlagen1802 BeitrStatBerg I 43