Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfandherrschaft
Pfandherrschaft, f. I Person oder Institution, die ein Dorf, eine Stadt oder ein bestimmtes Rechtsgebiet als Pfand (I) innehat und die damit verbundenen Rechte ausübt befehl an euch alle und jede obrigkeiten, darin auch die pfandherrschaften zu verstehen 1597 Grüll,Bauer 123 über dises alles haben vorwolgemelte pfant- und gerichtsherrschaft baiden partheien zu ihrem weiteren behelf disen reservat zuegelassen 1666 Tirol/ÖW. XVII 321 wir haben uns ... in den stand gesetzet der jetzigen pfandherrschaft den pfandschilling auszubezahlen 1766 Fuchs,Untergang d. Bauernst. 287 Faksimile andere ... kau…