Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfandausgeber
Pfandausgeber, m.
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welcher sich aber der schatzung beschwärdt, soll der pfandausgeber in seinem costen dasselbig [pfand] erhalten und [bis zur endgültigen Schätzung] wider einstellen1646 Niedersimmental 121 Faksimile