Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Obherr
Obherr, m.
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hern C.M. alz obherren des gerichtzEnde 15. Jh. LeutkirchStR. 121
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solnn ... C., A. ... und irer beyder leybserbenn keynen andern hernn noch vorspruch annemen ... dan eynen hernn von H. der unser obher ist1521 MdForsch. XX 346
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daß jeder ehman in seim hauß / obherr sein soll, aber sein gmahl / ihm ghorsam leisten vberal1590 Birck,WürfelKarten 139
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geistliche vorsteher und obherrn1623 AktGegenref.² II 746
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solle die profession alle 2 jahr ... eine general-zusammenkunfft ... in beysein eines von dem magistrat gesetzen obherrns halten1721 WürtJb. 1910 S. 248
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es solle kein meister oder gesell sich für die laden zu stellen befuegt seyn, er habe dan von dem h. obherren oder zunftmeister bey offner laden umb erlaubnis gefragt1764 SGallenOffn. I 76 Faksimile
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wenn man dich [ledigen weingärtner] zum herrn bürgermeister oder stadtschultheißen und obherrn schicken wollte1779 Heuß,HeilbronnWeinbau 123
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die vorsteher einer zunft sind der obmann, ein obherr und zwen oder mehrere geschworne1780 Weisser,RHandw. 26 Faksimile