Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Oberstift
Oberstift, n.
oberer Teil eines verstreuten Stiftsgebiets eines Bistums
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daß hinführo, da dergleichen prozeß vorfallen, ... nichts vorgenommen werden soll, es seie dan bey dem oberstifft an unsere weltliche gericht daselbst der prozeß gelangt1591 Marx,Trier I 2 S. 113
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extra ordinary frohnen, wann ihre churf[ürstliche] g[naden] ... ins oberstiefft rayßen1668 Olm-AlgesheimRQ. 389
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sein [geistliches hof gericht] geht über das ober stift ... und nicht über das nieder stift1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 441