Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
oberherrlich
oberherrlich, adj., adv.
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ein söliches oberherrliches ernstes einsehens1573 Schoenlank,NürnbGesellenw. 387
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von denen dreyen oberherrlich verordneten inspectoribus1665 SchulO.(Vormbaum) II 635 Faksimile
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mit entgegenhaltung dieses oberherrlichen verbots1671 Nürnberg/QNPrivatR. II 2 S. 112
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die oberherrlichen rechte und herrschafften1689 Valvasor,Krain II 45 Faksimile
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bey schoͤpf- und publicirung der urthel die oberherrliche strafe vorzubehalten1697 Lahner,Samml. 83 Faksimile
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man möge sie in ihrem unglück ... oberherrlich gratificiren1699 Miedel,JudenMemmingen 50
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noth-zwang oder nothnunfft, ist ... die ober-herrliche ... gewalt eines landes-fuͤrsten, die unterthanen auf den nothfall zu allerhand ausserordentlichen diensten ... zu noͤthigen1740 Zedler 24 Sp. 1459 Faksimile
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hat der ... amtsvogt einen konventsbeschluß durch einen quasi oberherrlichen rezeß vernichtet1771 BlWürtKG. 57/58 (1957/58) 230
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nicht einmal eine oberherrliche und richterliche gewalt duͤrfen sie [eltern] sich uͤber dieselbe [kinder] anmaßen1785 Fischer,KamPolR. I 130 Faksimile
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nicht ohne stille eifersucht mogte der grundherr die ausbreitung des oberherrlichen steuerrechts betrachten1793 Lang,Steuerverf. 125 Faksimile
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das quatember- oder receßgeld. dieses besteht in einer gewissen geldabgabe, die von jedem in bau, oder frist stehenden berglehn alle quartal, zu anerkennung des oberherrlichen eigenthums, bezahlt werden muß1799 RepRecht III 239 Faksimile
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auf eine oberherrliche person, die in keiner rücksicht als unterthan einer höhern staatsgewalt unterworfen ist (souverain im eigentlichen sinne), kann der begriff eines verbrechens nicht angewendet werden1808 Feuerbach,PeinlR.⁴ 29 Faksimile