Eintrag · Goethe-Wörterbuch
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Notorietät jur: das keine weitere Beweisführung erfordernde Offenkundigsein eines rechtsrelevanten Sachverhalts; auch als Argumentationsverfahren Davon will er [Gegner] denn affirmativam beweißen, durch die Notorietät und durch Analogie; aber keins will ihm gelingen. Denn vors erste ist durch das Urtheil, das Beweis verlangt, die N. durchaus verworfen GWBDjG33,370,19u21 RAnw [24.7.73] DjG33,370,32u37 RAnw [24.7.73] → GWBIn- Syn GWBnotorius/Notorium Rüdiger Nutt-KofothR.N.-K.
Lautwandel-Kette
Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart
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18./19. Jh.
Goethe-ZeitNotorietät
Goethe-Wörterbuch
Notorietät jur: das keine weitere Beweisführung erfordernde Offenkundigsein eines rechtsrelevanten Sachverhalts; auch al…
- 19./20. Jh.
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Wortbildung
Komposita & Ableitungen mit notorietaet
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notorietaet‑ als Erstglied (1 von 1)
Notorĭetätsakt
Meyers
Notorĭetätsakt (franz. Acte de notoriété ), im französischen Recht eine Urkunde, in der die Kundbarkeit ( Notorietät , s. Notorisch ) bezügl…