Hauptquelle · Goethe-Wörterbuch
Notorietät
Notorietät jur: das keine weitere Beweisführung erfordernde Offenkundigsein eines rechtsrelevanten Sachverhalts; auch als Argumentationsverfahren Davon will er [ Gegner ] denn affirmativam beweißen, durch die Notorietät und durch Analogie; aber keins will ihm gelingen. Denn vors erste ist durch das Urtheil, das Beweis verlangt, die N. durchaus verworfen GWB DjG 3 3,370,19u21 RAnw [24.7.73] DjG 3 3,370,32u37 RAnw [24.7.73] → GWB In- Syn GWB notorius/Notorium Rüdiger Nutt-Kofoth R.N.-K.