Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Noterbportion
Noterbportion, f.
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daß ihr. fuͤrstl. gnd. in dero von des fuͤrstenthums Neuburg land und leuthen assignirten und eingeraumten herrschafften, landgerichten und aembtern, als ihrer noth-erb-portion und legitima ... alle ... gerechtigkeiten ... zustehen1648 Struve,PfälzKHist. 610 Faksimile