Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Notarienamt
Notarienamt, n.
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die notarien sollen auch wissen, daß ihrer keiner sein notarien ambt anders, dann allein in die haͤnde des obersten fuͤrsten ... creirt were1512 RNotariatsO./RAbsch. II 157 Faksimile
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inmassen dann solche personen ... insonderheit aber in weiland kaisers M. constitutionem de notariis, dann auch andere reichs- und gemeine gesätze ordnungen und all übriges, was zu ausübung des notarienamts erfordert ist, fleissig examinirt werden sollen1745 HeidelbUnivUB. I 413 Faksimile