Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Notariatszeichen
Notariatszeichen, n.
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hab ich diß offen instrument ... mit meinem notariat zeychen, tauff vnd zůnamen bezeychnetTeutschForm. 1571 Bl. 158r Faksimile
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hab ich [offner notarius] diß offen instrument hierüber gestelt, mit eigner hand, namen, nachnamen vnd notariatzeichen geschrieben1574 Frey,Pract. 28 Faksimile
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ich ... ein freyer offner ... notarius, ... habe ... dieß glaubwurdig instrument ... begrieffen ... mit aigner hand meinem tauf- und zunamen, auch gewonlichem notariatszeichen underschrieben1580 SchriesheimW. 61
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[die Notare beschwören,] briefe, urkunden, kaufbriefe und contracte, so sie empfangen, ... aufzuzeichnen ... und in ihre register oder protocoll zu schreiben ... ihr gewöhnliches notariatzeichen zu end der briefe, so sie verfertigen, fleißig zu verzeichnen1592 BernStR. VII 1 S. 537 Faksimile
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habe ich folgends darüber gegenwærtiges instrumentum gefertiget, dasselbe aus meinem darüber gehaltenen protocollo mit eigner hand mundiret, und ... zu mehrem gezeugniß meinen tauff- und zunahmen unterschrieben, auch mit meinem gewöhnlichen notariat-zeichen ad marginem, und pitschafft auf den faden bestætiget1617 Westphalen,Mon. IV 1196 Faksimile
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alß habe jegenwertiges offenes instrumentum hirüber verfertiget, mit dieser meiner eigenen hand geschrieben und unterschrieben, meinen gewohnlichen notariatzeichen auffs spatium befestigt und umb die gebühr mitgetheilet1664 JbWestfKG. 14 (1912) 229
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wiewohl er [notarius] auch mit seinem gewoͤhnlichen pitschafft in ermanglung des notariat-zeichens ein instrument bekraͤfftigen kan1705 KlugeBeamte I² 85 Faksimile
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weil unsere unverstaͤndige vorfahren sich, durch den italiaͤnischen doctorhut oder notariat-zeichen blenden lassen1738 Ludewig,Anzeigen II 808 Faksimile
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daß das gewoͤhnliche notariats-zeichen ohne wissen und willen der obrigkeit eigenmaͤchtiger weis abzuaͤnderen eine ... verbottene sach seye1753 CJBavJud. II § 6 Faksimile (Abschnittsbeginn)