Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Notariatamt
Notariatamt, n. wie Notaramt vgl. Notariat, Notarienamt wan dan solche pitt dem rechten und der pilligkeit gemeß und umb desto weniger notariatampts halber daß begert transsumpt oder vidimus verweigern sollen, habe ich auß ordentlichem gewalt mir uff bevollenen und tragenden notariatampts ehrngemelten herrn dechan und capittel, auch dem hubgericht zum besten daß gepetten transsumpt oder vidimus erkant 1459/1571 SchriesheimW. 177 sollen die notarien solche unsere ... ordnung, die ihnen zu ubung und practicken ihrer notariat-aembter gegeben wird, sich befleißigen 1512 RNotariatsO./RAbsch. II 153…