Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nomination
Nomination, f.
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soll die wahl und nomination des kloster-probstes ... bey den conventualen und buͤrgermeistern ..., die confirmation aber ... bey den regierenden landes-fuͤrsten seyn1581 Cramer,Neb. 112 S. 547
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nomination ... ist nach maßgebung des geistlichen kirchen-rechtes, und sonderlich in protestantischen landen, eigentlich nichts anders, als eine art der praͤsentation oder vorschlagung etlicher personen zu einem erledigten ... kirchen-amte1740 Zedler 24 Sp. 1218 Faksimile
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sonst wollen zwar auch einige von denen roͤmischen kaysern behaupten, als ob die in Deutschland uͤbliche kayserliche confirmation oder vielmehr die belehnung derer bischoͤffe und anderer geistlicher reichs-fuͤrsten ... ebenfalls eine gewisse art der nomination vorstelle. welches aber falsch ist1740 Zedler 24 Sp. 1219 Faksimile
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welchem nun das jus nominandi gebührt der solle nach erledigung der pfarr oder andern beneficii worauf er zu nominiren hat solche nomination ... wenigist ein monath vor verstreichung des dem lehensherrn zur praesentation gesezten termins ... ihme lehensherrn einreichen, welcher alsdan den oder die nominirten allein und keine andere dem ordinario auch zur rechten zeit zu praesentiren schuldig1654 NÖLO. V 2, 1 § 10
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derjenige, so sich einmahl der nomination und anzeigung des rechten herrns bedienet hat, kan hernach nicht wider umkehren, ... und hat also in so weit die nomination die wuͤrckung einer litis contestation1738 Hayme 525 Faksimile
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[Übschr.:] von der litis-denunciation, adcitation und nomination1781 CJFrid. I 17
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wird hingegen die nomination von dem beklagten gehoͤrig angebracht; so muß solche so fort dem klaͤger communicirt, und derselbe angewiesen werden: die sache gegen den nominatum gehoͤrig fortzusetzen1781 CJFrid. I 17 § 31