Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Neuschurf
Neuschurf, m.
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wie die newschuͤrff vnd grueben ... verlihen vnd gefreidt sollen werden1556 SchwazErf. Art. 1 Faksimile
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koͤnnen bey einem berg-richter die ... neuschuͤrff ... gegen dem gebuͤhrenden empfang-geld gefreyt werden1663 CAustr. III 187 Faksimile
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nunmehro aber sich einige frey-gewerken hervorgethan, ... die gebuͤrg und neuschuͤrf zu ersuchen und zu uͤbertreiben1731 VorderöstBO. Einl.