Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Neuschock
Neuschock, n. eine Münzeinheit: 60 Groschen welcher mas er den [andern in dem radthaus] schlecht, sticht oder hauet, der busset von einem ydem stück besondern von der freiheit wegen ein nau schock GeraStR. 1487 S. 209 was den hauptstamm oder ausgeliehen geldt belanget, der sol jerlichen von denn zinssen oder andern gefellen, zum wenigsten vmb ein newschogk erhöhet vnd vermehret werdenn 1602 Rautenstrauch,Luther 157 Anm. 4 ein jeder jehrlichen 1 neuschock entrichtet 1625 NMittThürSächs. 21 (1903) 50 alle jahre soll von dem eingekommenen baaren gelde, zum wenigsten ein halb neuschock zu aufbring…