Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Neujahrsgeschenk
Neujahrsgeschenk, n.
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sollen ... alle ... newe jahrs geschenke ... verbotten seyn1619 FriedbergGBl. 15 (1940) 116
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es sol sich auch kein ... forst-bedienter ... unterstehen, von denen angesessenen hirten, schäfern ... einig so genantes neu-jahr-geschencke an gelde, getreide bier oder flachs zu nehmen1687 CJVenatorio-Forest. III 308 Faksimile
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[die Ausrüstung für den Besuch der Ritterschule] muß ein jeder ihm selbst schaffen wie denn auch von niemanden neu-jahrsgeschencke ... zu fordern, oder zu geben1688 Wolfenbüttel/SchulO.(Vormbaum) II 737 Faksimile
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se königl. mayestät [haben] die ... neu jahrs- ... geschencke ... gäntzlich verbohten1724 MittKönigsberg 2 (1910) 198
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sollen sie [Forstbediente] nicht befugt seyn, von denenselben [Hirten] einig ... neu-jahrs-geschenk an gelde oder [in Naturalien] ... zu fordern1743 HalberstProvR. 209 Faksimile
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soll ... dem gesinde keineswegs nachgelassen seyn, uͤber den gesetzten lohn ... neu-jahrs-geschencke ... mit einzudingen1744 AltenburgSamml. I 509 Faksimile
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wird ... generaliter verordnet, daß die ... zur gewohnheit gewordene ... neujahresgeschenke kein recht noch der herrschaft obliegende schuldigkeit sein1746 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 315
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daß alle heimliche nebenversprechungen von ... neujahrs- oder weihnachtsgeschenken uͤber das gewoͤhnliche lohn unstatthaft seyn1786 Gadebusch,Staatskunde I 294 Faksimile
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die verwuͤnschten neujahrsgeschenke der apotheker ... sollten ... ganz verbothen werden1798 RepRecht II 157 Faksimile