Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nebenkirche
Nebenkirche, f.
-
[daß von den professoren] wie in den nebendkirchen, also auch ... in der ... hauptkirchen der cantzel bestiegen werden möchte1696 BernStR. VI 1 S. 596 Faksimile
-
[sie stellten fest, daß] einicher titul auffzubringen gewesen, der den ... kirch meyeren das recht ... gebe, kirchenstühl in denen nebend kirchen zu vergeben1754 BernStR. VII 1 S. 184 Faksimile
-
von ihrem willkuͤhr ist es abhaͤngig geblieben, welche kirchen ... die eigenschaft von ... parochial-kirchen, oder von muͤttern und toͤchtern, und von nebenkirchen, wie man ietzo zum unterschiede sie nennet, haben empfangen sollen1770 HambGSamml. VIII 711 Faksimile
-
zur bestreitung der nach vorstehendem abschnitte den armen ... zu leistenden unterstuͤtzung werden folgende fonds bestimmt: ... die haͤlfte des monatlichen ertrags der gotteskasten in den haupt- und neben-kirchen dieser stadt1791 v.Berg,PolR. VI 2 S. 865 Faksimile
-
nebenkirchen, welche als succursalen fuͤr nothfaͤlle dienen, z.b. wenn der besuch der hauptkirche wegen unterbrochener kommunikation ... gehindert ist, gehoͤren nicht in die reihe entbehrlicher kirchen1802/12 RepStaatsVerwBaiern III 64 Faksimile
-
nebenkirchen, worin naͤmlich keine pfarrliche handlungen zu verrichten sind ... muͤssen sich aus ihren angehoͤrigen kassen erhalten1808 SammlBadStBl. II 179
-
in einer nebenkirche darf ... nirgendwo an sonn- oder gebotenen feyertagen ein hauptgottesdienst dieser art statt finden1809 Reyscher,Ges. X 276 Faksimile
-
anfangs war in der kloster-kirche evangelischer gottesdienst gehalten und daselbst, als in einer nebenkirche, noch manche jahre die fruͤhpredigt verrichtet1827 StaatsbMag. VII 552 Faksimile
-
folgende merkmale ... geben eine dringende vermuthung fuͤr das daseyn einer mutter-, unirten ... oder nur einer bloßen filialkirche ab: ... wenn der gottesdienst in derselben, der regel nach, alle sonntage abgehalten wird; in der nebenkirche oder capelle aber nur etwa alle vier ... wochen, oder etwa nur zur fasten, adventszeit1829 Hagemann,PractErört. VIII 102
-
ist mit einer parochie eine filial- oder zugeschlagene mutterkirche so verbunden, daß jede ihr besonderes eigenthum besitzt, so ist auch der kirchenvorstand der letzteren bei den verhandlungen zuzuziehen, und es treten dann rücksichtlich solcher nebenkirchen dieselben vorschriften in anwendung1826 Schlesien/AllgKirchZtg. 6 (1827) 484