Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nebenabrede
Nebenabrede, f.
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haben beyde theile gewilliget, das vier und der fünfft ihr dahin gekohrn freunde, so sich nach vermög einer nebenabrede darzu geben werden, den articul mit recht fürzunehmen1511 Salzschlirf 61
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auf vorgeschützte mündliche nebenabreden wird, ohne unterschied des gegenstandes, keine rücksicht genommen1794 PreußALR. I 5 § 128
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erlöschen andre bey der vorigen hauptverbindlichkeit getroffene nebenabreden, in so fern dieselben nicht ausdrücklich vorbehalten worden1794 PreußALR. I 16 § 470
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ein mangel, der den consens hinderte, oder daß der vertrag unter bedingungen abgeschlossen worden, daß gewisse nebenabreden statt gefunden1830 Puchta,Justizämter II 219 Faksimile