Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Nebenabrede
Nebenabrede, f. außerhalb des Hauptvertrages getätigte Absprache haben beyde theile gewilliget, das vier und der fünfft ihr dahin gekohrn freunde, so sich nach vermög einer nebenabrede darzu geben werden, den articul mit recht fürzunehmen 1511 Salzschlirf 61 auf vorgeschützte mündliche nebenabreden wird, ohne unterschied des gegenstandes, keine rücksicht genommen 1794 PreußALR. I 5 § 128 erlöschen andre bey der vorigen hauptverbindlichkeit getroffene nebenabreden, in so fern dieselben nicht ausdrücklich vorbehalten worden 1794 PreußALR. I 16 § 470 ein mangel, der den consens hinderte, oder daß…