Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nascherei
Nascherei, f.
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wirdt auch einer in eines andern hause ... dieblicher weise betretten vnd daruͤber zu bodden oder gar zu tode geschlagen, daruͤber soll keine clage angenommen, es were den sache das der entleibete keiner nascherey beruͤchtiget vnd der schlahender nichtes beweisen koͤnte1597 PeineStat. 252 Faksimile
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naschereyen und ohnmäßigkeit in essen und trincken ... und was dergleichen ohnerkante sünden der jugend mehr seynd1729 Württemberg/SchulO.(Vormbaum) III 333 Faksimile