Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
nachwarten
nachwarten, v.
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[Festsetzung einer Kantorei] daß nach ableben einer jeden person, welcher dieser gesellschaft membrum gewesen, seiner nachgelassenen wittbin oder kindern ... fünff thaler zur beisteuer eines ehrlichen begräbnis sollen ausgezahlet werden. doch das in auszahlung das letztere dem ersten von halben zu halben jharen nachwarte1611 Rautenstrauch,Luther 159