Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nachtfutter
Nachtfutter, n.
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so geben die geistliche fürsten doch ihnen [Klöster] ... vermeynte freyheit niemand kein nachtfutter mitzutheilen1521 Westphalen,Mon. IV Vorw. 78
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wasmassen ... einige beamte ... nicht nur das mittags, sondern auch das nachtfutter auf ihre pferde zur ungebuͤhr sich reichen lassen1713 HessSamml. III 727 Faksimile
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das nacht-futter aber so vil die haffer betrifft, passiret keinem bedienten, sondern solches muß er selbst stellen1743 Moser,Hofr. II Beil. 97 Faksimile
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wenn wir ja auf reysen über nacht ausbleiben müssen, uns das nöthige nachtfutter zu reichen1752 QBauernNdLaus. 129