Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nachbeschau
Nachbeschau, f.
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so sollen järlich zwo bschau gehalten werden, ain vorbschau und ain nachbschaw ... und sollen auf solchen bschawtägen die schäden, so den nachbern ... beschechen, durch ain pfleger ... besichtigt [und gerügt werden]17. Jh. (Hs.) Salzburg/ÖW. I 260 Faksimile
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vierzehn tage nach der vorgenommenen feuerbeschau soll eine nachbeschau geschehen. wird die befundene feuergefaͤhrlichkeit noch unabgeaͤndert befunden; so ist das erstemal der hauseigenthuͤmer ... zu bestrafen1816 RepStaatsVerwBaiern V 119 Faksimile
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die nachbeschau und stempelung der waaren1788 KurpfSamml. IV Register s.v. Mautaemter