Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Monatssold
Monatssold, m.
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dem heubtman sinen ersten verdienten mantsolt1469 QFrankfG. I 194 Anm. 5
- 1512 JbKunsthistKaiserh. 13 (1892) p. 16
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[der König hat den Schweizern] über die besoldung, so sie verdient, noch ein monats[old] verlangen lassen, darumb das sy sich also wol und erlich gehalten1521 SchweizId. VII 854 Faksimile
- 1534 SchlernSchr. 88 S. 98
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wollen wir ... wann er mit seinen reuttern ... gebraucht wird, von der zeit an, das er ... erscheinen wird, den uncosten ... es were anrittgeldt, leyhung oder monatsoldt auff zweytheil tragen helffen1559 DithmUB. 190 Faksimile
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bewilligt, daß ein jeder stand ein halb monath-sold des einfachen roͤmer-zugs in einem viertel jahr ... erlege1563 Moser,StaatsR. 31 S. 453 Faksimile
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der lieutenant, andere officirer oder trabanten sollen fuͤr ihre ranzion einen monath-sold zahlen1692 Faber,Staatskanzlei I 391
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muß ein schiffsmann, noch vor angetretener reise, wegen eines zufalls abgedankt werden, der ihn ohne schuld zum dienste untauglich macht: so kann er ... einen monathssold fordern1794 PreußALR. II 8 § 1554