Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Mittelstand
Mittelstand, m.
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das burgermeister rathsverwandten und andere, die ziemliches vermoͤgens sein, nicht uͤber vierzig parr [!], die mittelstandes nicht uͤber dreyßig paar, und die gemeinen geringen standes, nicht uͤber zwantzig paar ... zu ihren hochzeiten laden sollen1599 LauenburgStR. I 15 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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nachdem wir die buͤrgerschafft zuvorn in drey staͤnde getheilet, koͤnnen wir geschehen lassen, daß der ober stand ein ziemlich ehren kleid ... moͤgen tragen ... ... nach iedes vermoͤgen, und wird sich demnach der mittelstand auch zu maͤßigen wissen1599 LauenburgStR. I 31 Faksimile
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der mittelstand sol gleichfals die hochzeit mit dreyen mahlzeiten endiegen1604 CCMarch. V 1 Sp. 75 [vgl. ebd. 73] Faksimile
- 1641/42 v.d.Ohe,LünebVerw. 139
- 1791 Pütter,ErörtStaatsR. I 490 Faksimile
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gleichwie in dem gemeinem leben, also auch an hof, gibt es einen gewissen mittel-stand, welcher das gleichgewicht in respect und gehorsam zwischen den hohen hof-aemtern und der geringern hof-dienerschafft erhaͤlt1761 Moser,Hofr. II 199 Faksimile