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Mittäter

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Mittäter

Bd. 13, Sp. 915
Mittäter heißt derjenige, der gemeinschaftlich mit einem andern eine strafbare Handlung ausgeführt hat. Er wird wie der Täter bestraft, jedoch werden ihm weder straferhöhende noch strafmindernde Tatumstände zugerechnet, die nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen dem Täter in Anrechnung gebracht werden. Wurde gegen den M. Strafantrag gestellt, so gilt er auch als gegen den Täter gestellt und umgekehrt, da der Strafantrag unteilbar ist. Vgl. § 47, 50, 63 des Reichsstrafgesetzbuches.
501 Zeichen · 6 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    MittäterM.

    Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)

    Mittäter, M., ›wer eine Straftat gemein- schaftlich begeht‹, 19. Jh.?, Lüt. lat. correi, M. Pl. ›Mitschuldige‹?, s. mit,…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Mittäter

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Mittäter heißt derjenige, der gemeinschaftlich mit einem andern eine strafbare Handlung ausgeführt hat. Er wird wie der …

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit mittaeter

2 Bildungen · 2 Erstglied · 0 Zweitglied · 0 Ableitungen

Zerlegung von mittaeter 2 Komponenten

mitta+eter

mittaeter setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

mittaeter‑ als Erstglied (2 von 2)

Mittäterschaft

DERW

mittaeter·schaft

Mittäterschaft, F., ›gemeinsame Täter- schaft‹, 19. Jh., s. Mittäter, mit, Täterschaft, vgl. Hälschner 1887