Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
mitfertigen
mitfertigen, v.
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wann ... die ehe-frauen neben ihren ehe-maͤnnern obligationes, kauff-brieff oder contract auffrichten und zur bekraͤfftigung derselben ein und anderer rechts-gelehrter zum mitfertigen erbetten wird1655 CAustr. I 18 Faksimile
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[die Schreiben gehen nicht eher ab] ehe und bevor sie von ihr. fürstl. gnaden zu Muͤnster ... approbiret, mit-gefertiget, subscribiret und consignirt [worden sind]1665 Moser,StaatsR. 27 S. 329 Faksimile
- 1753 Wesener,ErbrechtÖsterr. 153