Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Mitbewilligung
Mitbewilligung, f.
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es sollen auch hinfurder keine ordinationes in des ministerii zusammenkunft beratschlagen ... werden, ohn des rats vorwissen und mitbewilligung1579 Lübeck/Sehling,EvKO. V 369 Faksimile
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in anwesenheit, genehmhaltung, und mitbewilligung deß heiligen roͤm. reichs churfuͤrsten und staͤnden1648? TheatrPacis I 209 Faksimile
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[der Kreisoberst] ohne vorwissen, einrathen und mit-bewilligung deren zu huͤlff gekommenen creyß-obristen ... nichts hauptsaͤchliches fuͤrzunehmen bemaͤchtiget seyn1654 JRA. § 179 Textarchiv: JRA.(Laufs) § 179
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der kayser kan, (und zwar allein und ohne mit-bewilligung des reichs, oder gewisser staͤnde derselbigen,) denen landen und gebieten derer reichs-staͤnde allerley wuͤrden beylegen1769 Moser,RStändeLand. 285 Faksimile
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mit-bewilligung der reichs- oder landstaͤnden1770 Kreittmayr,StaatsR. 72 Faksimile
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der kaiser kann im namen des reichs ohne dessen mitbewilligung weder einen krieg anfangen, noch die reichstrouppen aus dem reich oder fremde hereinfuͤhren1770 Kreittmayr,StaatsR. 130 Faksimile
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die staͤnde glauben, daß ... keine ordinari oder extraordinari anlage ohne ihre mitbewilligung platz habe1770 Kreittmayr,StaatsR. 390 Faksimile
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wollen wir [Kaiser] auch keine ... haupt-friedenstraktaten ohne zuthun und mitbewilligung kurfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnde des reichs vornehmen1792 Wahlkapitulation/Emminghaus,CJGerm. II 517 Faksimile