Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Metzgerstrafe
Metzgerstrafe, f.
- 1615 VeröfflFrankf. VII 2 S. 670
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soviel die metzger-, becker- und wirth-, auch andere gemeine strafen, rügen und einungen betrifft, ... verbleiben ... der statt allein vermög alten herkommens1737 PfälzW. II 585