Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Meierzeit
Meierzeit, f.
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[daß die Meier] nach ausgang der meyer-zeit, wofern der meyer-contract nicht ein wiedrigs mit sich bringt, nicht leichtlich verstossen [werden sollen]1601 SammlVerordnHannov. II 73 Faksimile
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die von der ritterschaft und andere koͤnnen ... ihr meyergut ... nach ausgang der meyerzeit einziehen1785 BrschwWolfenbPromt. IV 243