Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Meierzeit
Meierzeit, f. Zeitraum, für den ein Meiergut vergeben worden ist [daß die Meier] nach ausgang der meyer-zeit, wofern der meyer-contract nicht ein wiedrigs mit sich bringt, nicht leichtlich verstossen [werden sollen] 1601 SammlVerordnHannov. II 73 Faksimile die von der ritterschaft und andere koͤnnen ... ihr meyergut ... nach ausgang der meyerzeit einziehen 1785 BrschwWolfenbPromt. IV 243