Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Marktschreier
Marktschreier, m.
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[Anzeigepflicht:] wo ... erfahren wirdt, daß ein ... marcktschreyer ... einige apotheckische materialia ... verkaufen [würde]1626 Reyscher,Ges. XII 947 Faksimile
- 1642 SchwäbWB. VI Nachtr. 2528 Faksimile
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die marktschreier welche nicht ... privilegiert, werden über zweimal oder dreimal wochenmärkte nicht geduldet1652 Steinhilber,GshwHeilbronn 153
- 1660 JbMittelfrk. 45 (1896) 63
- 1686 Würzburg/QNPrivatR. II 2 S. 143
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die umblauffende marckschreyer ..., gauckler, possenreisser ... und dergleichen unnützes gesindel, welches den armen ... leuten, durch allerhand teuscherey und betrug, das ihrige abzuzwacken pfleget, wollen wir ... auf solchen jahrmaͤrckten nicht geduldet ... wissen1692 SammlVerordnHannov. II 224 Faksimile
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seynd des gleitschutzes nicht werth ... die landfahrer, marckschreyer1705 KlugeBeamte I² 329 Faksimile
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diesem kirchweyh-schutz hanget ... an, die verguͤnstigung ... marckschreyer ... zu dulten1705 KlugeBeamte I² 408 Faksimile
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marckschreyer oder so genandte quacksalber1716 CCPrut. III 519 Faksimile
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[daß] die marcktschreyer, so auf denen marckt-tagen aufbauen und offentlich feil haben, jedes tages dem zucht-hauß fuͤnf alb. vier hell. erlegen sollen1720 HessSamml. III 829 Faksimile
- 1720 Hönn,Betrugslex. 356
- 1730 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 425 Faksimile
- 1746 CCBrandenbCulmb. II 2 S. 694
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sind folgende gewerbe und handthierungen dem adel verboten ... marckschreier1752 v.Loen,Adel 423
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die marktschreyer und andere pfuscher, welche ohne erlaubniß zum curiren zu haben, den tod ihrer patienten befoͤrdern, werden nach beschaffenheit der umstaͤnde mit der verurtheilung zu oͤffentlichen arbeiten, oder sonst am leibe bestrafet1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 495 Faksimile
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verzeichnis der unehrbaren personen ... marktschreyer1785 Fischer,KamPolR. I 278 Faksimile
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gaukler ..., zahnaͤrzte und marktschreyer ... [ihnen] wird der eingang in die provinz ... untersagt1793 Schwarz,LausWB. III 210 Faksimile
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marktschreyer und charlatans, welche falsche zeugnisse von ihren angeblichen curen aufzeigen, sollen mit sechswöchentlicher bis einjähriger zuchthausstrafe belegt werden1794 PreußALR. II 20 § 1394
- 1802 RepRecht X 164 Faksimile