Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Münzsorte
Münzsorte, f.
-
daß bishero allein die grossen muͤntz-sorten, stuͤck fuͤr stuͤck, auffgezogen worden seyn ... aber dieses in den kleinen sorten unterlassen, dardurch falsch und eigennuͤtziger gesuch des aufwechselns darunter fuͤrgangen1566 RAbsch. III 236 Faksimile
-
wollen ... wir ... daß im heil. reich kein andere silberne muͤntz-sorten, denn die darinn bestimmte an schrot und korn probirte reichs-gantze, halbe und viertheil thaler ... gemuͤntzt ... werden sollen1570 RAbsch. III 306 Faksimile
-
zu aufmercken zu haben, ... damit kein ... verbottene guͤldene oder silberne muͤntz-sorten eingefuͤhrt [werden]1570 RAbsch. III 307 Faksimile
-
den koͤnig ... und ihrer liebden regierung ... dahin zu vermoͤgen, von angeregter steigerung ihrer muͤntz-sorten abzustehen, sondern ihr schrot und korn unserm muͤntz-edict und ordnung gemaͤß zu machen1571 Moser,StaatsR. I 304 Faksimile
-
inn abuoͤrttigung der einkaͤuffer [soll] inen ... vferlegt werden, das sy die muͤnzsorten allwegen, was sie empfanngen ... ordenlich specificieren1578 Reyscher,Ges. XII 386 Faksimile
-
die groben münzsorten1612 Brandenburg/QNPrivatR. II 2 S. 50
-
[daß] der ueberrest ... in gebuͤhrend gangbarer muͤnz- vnd gellt-sorten ... entrichtet werde1614 Mader,ReichsrMag. II 573 Faksimile
-
die gute grobe muͤnzsorten, an gold und silber bey dieser stadt alhier, wider die ins reich publicirte muͤnzordnung sehr hoch steigen1619 Lahner,Samml. 534 Faksimile
-
es gipt die erfahrung ... zu erkennen, in was beschwerlichen hohen uffschlag so wohl guldine als silberine müntzsorten von tag zu tag ... gerathen1621 Wielandt,BadMünzG. 141
-
reichs- oder dajegen gewechselte vntuͤchtige muͤntzsorten1662 HessSamml. II 610 Faksimile
-
denen goldschmidten, wie auch ... goldschlagern sollen ... die ausländischen münzsorten ... anderster nicht, als mit vorwissen der obrigkeit, einzuwechseln gestattet [sein]1667 Rummer,Pforzheim 84 Anm. 67
-
ist ein wechsel auff eine besondere muͤntz-sorte gestellet, so soll die bezahlung auch in derselben geschehen1671 SammlLivlLR. II 542 Faksimile
-
massen wir ... unsern beampten, zoͤllnern und landreitern ... befehlen, daß sothane muͤntz-sorten nicht in unsern landen eingeschoben werden moͤgen1677 CCMarch. IV 1 Sp. 1288 Faksimile
-
kreutzer ... an unverruffenen muͤntz-sorten1683 Moser,StaatsR. 30 S. 91 Faksimile
-
wir [müssen] ... vernehmen, daß von unterschiedlichen staͤnden ... ihre von uns ... erlangte muͤntz-gerechtigkeit, und ... muͤntz-staͤtte an andere privat-personen theils christen, theils juden verpachtet, und ... schlechte muͤntz-sorten ... gepraͤget ... werden1690 CCMarch. IV 1 Sp. 1309 Faksimile
-
in ganghaften müntzsorten ... bezahlen1692 ZSchles. 4 (1862) 371 Faksimile
-
das capital, so jemand ... vorgestreckt bekommt, muß ... regulariter in denenjenigen münzsorten, worin es empfangen, erstattet werden1731 Göttingen/QNPrivatR. II 2 S. 263
-
daß die verrufung der verschiedenen münzsorten, welche doch die eingesessene dieser provinzien von denen benachbarten annehmen müssen, wann sie anders ihre exportanda debitiren wollen, die unterthanen sehr drücke1736 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 180
-
soll ... den commercirenden gaͤnzlich freygelassen werden, in was fuͤr muͤnzsorten sie mit einander handeln ... wollen1737 BrschwWolfenbPromt. IV 234
-
geringhaltige und des reichs schrot und korn gar ungemaͤße muͤntz-sorten1738 Moser,StaatsR. II 155 Faksimile
-
mandaten, derer geringhaltigen muͤnzsorten halber1750 AltenburgSamml. II 27
-
im münzwesen werden ... die münz-probations-tage angestellt, wo man die schlechten münzsorten heruntersetzt oder ... verwirft, damit dem verfall des handels und wandels vorgebogen werde1757 RechtVerfMariaTher. 426
-
die uͤbrigen, und minderen niederlaͤndischen silbernen muͤntz-sorten haben hier landes keinen coursMoser,Staatsarch. 1756 I-VI 141 Faksimile
-
die magdeburger banco ... verleihet in keine andere münzsorten als in courent1771 Stern,PreußJuden III 2 S. 804
-
wird ... eine 6 woͤchige frist ... hiemit frey gegeben, nach derselben ... weiteres annehmen und ausgeben solcher muͤnzsorten verbothen [wird]1783 LVerordnLippe III 74 Faksimile
-
ist bey einer geldsumme die münzsorte nicht ausgedrückt, so wird im zweifelhaften falle die an dem orte, wo die zahlung geschehen soll, gangbare münzsorte verstanden1794 PreußALR. I 5 § 257
-
die münzsorte, worin die zahlung zu leisten ist, kann nach bancopfunden und andern bekannten rechnungsmünzen, oder in klingendem gelde, bestimmt werden1794 PreußALR. II 8 § 759
-
der regel nach sollte der muͤnzfuß in der bestallung genau angegeben werden, da sonst die beamten bey verschlechterten muͤnzsorten ... leicht zu kurz kommen1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 238 Faksimile
-
das bancogeld besteht in denjenigen muͤnzsorten, welche bey der bank angenommen werden1799 RepRecht III 20 Faksimile
-
wenn ein darleiher sich die zahlung in der besonderen, von ihm gegebenen, muͤnz-sorte bedungen hat; so muß die zahlung in eben dieser muͤnz-sorte geleistet werden1811 ÖstABGB. § 987 Faksimile
-
die beamten [bei den koͤnigl. hauptkassen] haben [bei Geldlieferungen] ... die gattung der muͤnzsorten zu untersuchen1811 Reyscher,Ges. XVIII 331 Anm. 146 Faksimile