Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Liegetage
Liegetage ( Liegezeit ), die zum Laden und Loschen der Schiffe in der Chartepartie (s. d.) festgesetzte Zeit ( Ladezeit, Löschzeit ; Handelsgesetzbuch, § 567 f., 594 f.). Wird diese nicht eingehalten, so muß für die Überliegetage ein Liegegeld bezahlt werden (s. Überliegezeit ). L. werden überhaupt auch die Ruhepausen genannt, die zwischen der Verlauung der Schiffe in ihren Häfen und ihrer Abfahrt verfließen.