Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Kleinbahnen
Kleinbahnen , dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen, die wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nov. 1838 nicht unterliegen, also insbes. der Regel nach solche Bahnen, die hauptsächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirks oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, die nicht mit Lokomotiven betrieben werden. Die K. unterliegen in Preußen dem Gesetz über K. und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (vgl. Eisenbahn, S. 497, und Eisenbahnrecht). Nach der Ausführungsanweisung …