Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
jahrgeding n.
jahrgeding , n. wie jahrding: in den jargedingen, der järlich drei seind. weisth. 5, 634; wenn es meim gnedigen fürsten und herren dunkt, mögen seine fürstlichen gnaden das jahrgeding uf der brucken zu Hattweiler anheben, und darnach halten lassen wo man wölle. 681. Mit rücksicht darauf dasz dem gericht ein trinkgelage der richter und schöffen zu folgen pflegte ( rechtsalt. 869 ff. ), werden unter lustbarkeiten genannt: die erkaufte gericht, die jargeding, die ambtbestellungen, .. und sonst dürstige gesellencolätzlein. Garg. 52 a .