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Jagdbar

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Jagdbar

Bd. 10, Sp. 136
Jagdbar, das Wild, dessen Verfolgung und Aneignung ausschließlich dem Jagdberechtigten zusteht (s. Jagdrecht). Welche Tiere das sind, richtet sich, auch nach Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach dem Landesrecht. Die Ausführungsbestimmungen zu demselben haben diesen Gegenstand z. T. geregelt, z. B. für Bayern (Art. 142) bestimmt: die wilden Säugetiere und Vögel, deren Fleisch, Pelzwerk und Gefieder verwertet zu werden pflegt, oder die als Raubtiere diesem Wilde nachstellen. Für Preußen (mit Ausschluß der hohenzollerischen Lande) ist die bisher bestehende Verschiedenheit durch § 1 des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904 beseitigt. Danach sind j.: a) Elch-, Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild. Hafen, Biber, Ottern, Dachse, Füchse, wilde Katzen, Edelmarder (Baummarder); b) Auer-, Birk- und Haselwild, Schnee-, Reb- und schottische Moorhühner, Wachteln, Fasanen, wilde Tauben, Drosseln (Krammetsvögel), Schnepfen, Trappen, Brachvögel, Wachtelkönige, Kraniche, Adler (Stein-, See-, Fisch-, Schlangen- und Schreiadler), wilde Schwäne, wilde Gänse, wilde Enten, alle andern Sumpf- und Wasservögel, mit Ausnahme der grauen Reiher, der Störche, der Taucher, der Säger, der Kormorane und der Bleßhühner. Bei Einwanderung oder Einführung bisher nicht einheimischer Wildarten kann durch königliche Verordnung Bestimmung über ihre Jagdbarkeit getroffen werden (§ 14). Alle übrigen Tiere, jetzt also auch überall in Preußen das Kaninchen, unterliegen dem freien Tierfang. Zur Aneignung des jagdbaren Wildes ist ein Jagdschein erforderlich (also auch für den Krammetsvogelfang), soweit nicht die Bestimmung des § 2 des Jagdschongesetzes vom 31. Juli 1895 zutrifft. Das Recht, auf eignem Grund und Boden den Drosselfang auszuüben, bleibt für Hannover bestehen. Das ausschließliche Recht des Jagdberechtigten umfaßt auch die verendeten Tiere und die Eier des Federwildes (s. hierzu § 19, Abs. 3 des Gesetzes). – J. heißt ein Hirsch von zehn Enden, stark j., wenn er mehr Enden aufgesetzt hat.
1989 Zeichen · 25 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Jāgdbar

    Adelung (1793–1801) · +2 Parallelbelege

    Jāgdbar , -er, -ste, adj. et adv. was gejaget werden kann, doch nur in engerer Bedeutung, was mit Nutzen, oder den Regel…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Jagdbar

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Jagdbar , das Wild, dessen Verfolgung und Aneignung ausschließlich dem Jagdberechtigten zusteht (s. Jagdrecht ). Welche …

  3. modern
    Dialekt
    jagdbrAdj.

    Westfälisches Wb.

    jagdbar Adj. [verstr. westl. Münsterl] (von Wild) jagdbar.

  4. Spezial
    jagdbar

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    jagd|bar adj. ciaciabl (-i, -a), da ciacé. ▬ jagdbar es Tier tier da ciacé m.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit jagdbar

5 Bildungen · 1 Erstglied · 3 Zweitglied · 1 Ableitungen

Ableitung von jagdbar

jagd + -bar

jagdbar leitet sich vom Lemma jagd ab mit Suffix -bar.

jagdbar‑ als Erstglied (1 von 1)

jagdbar als Zweitglied (3 von 3)

altjagdbar

DWB

alt·jagdbar

altjagdbar , weidmännisch, ein altjagdbarer, überjagdbarer hirsch, der acht jahre und drüber alt ist.

überjagdbar

DWB

ueber·jagdbar

überjagdbar , adj. : überjagdbar, altjagdbar heiszen an einigen orten die ganz alten mindestens über 8 jährigen hirsche Hartig lex. f. jäger…

unjagdbar

DWB

unjagdbar , adj. , gth. v. jagdbar: ein unjagtbahr hirsch ist zu verstehen ein hirsch, der noch nicht seine volnkommene grösze hat und unter…

Ableitungen von jagdbar (1 von 1)

unjagdbar

DWB

unjagdbar , adj. , gth. v. jagdbar: ein unjagtbahr hirsch ist zu verstehen ein hirsch, der noch nicht seine volnkommene grösze hat und unter…