Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
jägerrecht n.
jägerrecht , n. recht eines jägers. 1 1) der dem jäger von einem erlegten hirsch oder thier als zerwirkerlohn zukommende antheil: ( er ) greifet hernachmals inwendig mit der hand hinein ( in das aufgebrochene wild ), und zehlet die, dem jäger zu seinem jägerrecht nach dem halse zugeordnete drei rippen ab. Göchhausen not. ven. 262 ; leget also den hals samt den dreien rippen als jägerrecht a parte. ebenda; unterschieden wird das grosze jägerrecht, kopf und hals bis an die dritte rippe von einem hirsch oder thier, und das kleine jägerrecht, der aufbruch, nämlich das geschlinge nebst dem übrigen …