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Invalidität

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Invalidität

Bd. 9, Sp. 898
Invalidität (lat.), Dienstunbrauchbarkeit infolge von Dienstbeschädigung. Sie gibt ein Anrecht auf staatliche Versorgung für die Personen des Soldatenstandes, das durch Beschädigung im Dienst oder längere Dienstzeit erworben wird. Die einfache Dienstunbrauchbarkeit (s. d.), die z. B. bei Krankheit ohne Dienstbeschädigung (s. d.) in den ersten Dienstjahren eintritt, gibt keinen Versorgungsanspruch. Zu jedem Militärdienst untaugliche Leute sind Ganzinvaliden, noch garnisondienstfähige Halbinvaliden. Die Entscheidung über die Invalidisierung erfolgt auf das Zeugnis des Truppenarztes auf Grund der »Dienstanweisung zur Beurteilung der Militärdienstfähigkeit« (Berl. 1894, Neudruck in Vorbereitung) und die Gutachten der Vorgesetzten des betreffenden Mannes durch das Generalkommando. Den Einfluß der verschiedenen körperlichen Leiden auf die Invalidisierung ergeben die Beilagen zu genannter Dienstanweisung. Als Dienstbeschädigung wird angesehen: Verwundung vor dem Feind, sonstige beim Dienst erlittene äußere Beschädigung, erhebliche Gesundheitsstörungen infolge der besondern Eigentümlichkeiten des Dienstes, die kontagiöse Augenkrankheit. Die I. ist dauernd, wo der Charakter des Leidens, z. B. Verstümmelung, eine Änderung des Zustandes ausschließt. Ist eine Besserung im Laufe der Zeit möglich, so wird die I. als zeitige bezeichnet, meist auf zunächst zwei Jahre, worauf nochmalige Untersuchung erfolgt. Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und die Bestimmung der Höhe der Pension hängt davon ab, ob und inwieweit der Invalid am Selbsterwerb behindert ist oder gar fremder Pflege bedarf. Bei Verstümmelungen, Verlust von Gliedern etc. ist eine Verstümmelungszulage vorgesehen. Offiziere und Sanitätsoffiziere sind erst bei Dienstunbrauchbarkeit nach zehnjähriger Dienstzeit sowie bei Dienstbeschädigung versorgungsberechtigt, Reserveoffiziere nur bei letzterer. Mit 60 Lebensjahren ist der Offizier ohne weiteres pensionsberechtigt. Vgl. die deutschen Militärpensionsgesetze vom 27. Juni 1871, 4. April 1874, 21. April 1886, 22. Mai 1893, 14. Jan. 1894 und 22. Mai 1895; Instruktion betreffend Anmeldung und Prüfung der Versorgungsansprüche invalider Mannschaften vom Feldwebel abwärts (1877); »Zusammenstellung der Militärpensionsgesetze« (Berl. 1898); Kunow, Musterung, Aushebung und Invalidenprüfung, für Sanitätsoffiziere etc. (das. 1900).
2362 Zeichen · 38 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Invalidität

    Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer) · +1 Parallelbeleg

    Invalide m. ‘durch Kriegsverletzung dienstunfähiger Soldat’ (Anfang 18. Jh.), dann auch ‘durch Gesundheitsschäden Arbeit…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Invalidität

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Invalidität (lat.), Dienstunbrauchbarkeit infolge von Dienstbeschädigung. Sie gibt ein Anrecht auf staatliche Versorgung…

  3. Spezial
    Invalidität

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    In|va|li|di|tät f. (-,-en) (Arbeitsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) invalidité (-s) f. ▬ teilweise Invalidität invalidité…

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Wortbildung

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invaliditaet‑ als Erstglied (3 von 3)