Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
heblich adj. und adv.
heblich , adj. und adv. , quod tolli, sustolli et auferri potest, nur von Stieler 805 als einfaches wort aufgeführt, obwol hierfür sonstige belege gebrechen; in den zusammensetzungen erheblich (3, 846), unerheblich ist es häufig. ein anderes heblich ist nur frühere schreibung für häblich ( sp. 95): wo die klage dinglich oder heblich ist, im rechten realis genannt. brandenburgische kammerger.-ordn. von 1516.