Eintrag · Mecklenburgisches Wb.
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Wossidia Hawdeinst m. der der Gutsherrschaft zu leistende Dienst; so wird ein Dorf überwiesen 'cum servitiis equorum et curruum, que vulgariter heredenyst vel hovedenyst nuncupantur' (Sta 1320) UB. 6, 546; 'umme gynnegherleyge denest, noch borghdenest, noch dagdenest, noch hovedenest' (Pa 1349) 10, 245; Art und Ausmaß dieser 'Hofdienste' in Schö@ s. Horn Selmsd. 2, 64 ff.; Zahl und Art der Hofdienste im Domanium werden durch Dienstordn. bestimmt und geregelt: (1634) Bär. Ges. 3, 2, 5; (1692) 3, 1, 18; (1699) 20; (1705) 3, 2, 6; (1709) 3, 1, 27; in der Dienstordn. für RoRostock@RövershagenRöv heißt es 1767: 'betreffend diejenigen Dienste, so zu den eigentlichen Hofdiensten nicht gehören, den Pensionarien (Domänenpächtern) aber gleichwohl dem Herkommen und der Gewohnheit nach geleistet werden müssen, als da sein das Säen, Schafwaschen und -scheren, Hopfen pflücken, Hanf und Flachs schwingen, Flachs und Heede spinnen', aus WiWismar@PoelPoel wird 1788 von den Hausleuten der 7 Dörfer, welche 1648 unter schwedische Herrschaft kamen, berichtet, daß sie 'jetzt seit einige 50 Jahre Naturalhofdienste tun, die anfangs geringe gewesen, jetzt aber schwer geworden sind. Und zwar gibt ein Hauswirt von jeder Hufe wöchentlich einen Tag ein Gespann Pferde oder Ochsen nebst 2 Menschen durchs ganze Jahr, die ans Amt oder dessen Höfen Hofdienste tun müssen. Die Lübeckeschen sind von allen Naturalhofdiensten frei' Monschr. 1, 295; über die Hofdienste der Bauern und Einlieger in SchwSchwerin@BülowBül und HaHagenow@BadekowBadekow 43; auf ritterschaftlichen Gütern, die zu 6 Bauern angenommen werden, mußte jeder Bauer während der Ernte 'täglich mit 4 Pferden, 2 Ochsen, einem Knecht und einer Magd zu Hofe dienen' Nützl. Beitr. 1771, S. 223; N. Strel. Anz. 1833, S. 176b; 'in der Heuernte müssen Pächter (Zeitpachtbauern) 3 Tage ein jeder der Gutsherrschaft, wenn solche es nötig befindet, ihre Anspannung zum Einfahren des Heues unentgeldlich hergeben und für den Schmied 3 bis 4 Fuhren nach Kohlen und Eisen aus Wismar umsonst verrichten, auch wollen sie sich nicht entziehen, außerdem auf Verlangen der Herrschaft ein jeder alljährlich 2 Fuhren zu leisten' SchwSchwerin@GottesgabeGott 1810; die Nachteile der Aufhebung der Hofdienstpflicht für den Gutsbetrieb beleuchtet: 'die mehrsten Bauern durften gewöhnlich nur einen, zwey, höchstens drey Tage mit Gespann zu Hofe kommen. Die Vielheit der Dienste vom ganzen Dorfe machten aber die Haltung der Arbeitspferde auf den Höfen bis auf wenige entbehrlich. Itzt, da die Hofdienste abgeschafft sind, muß ein Hof, der vormals höchstens 2 Gespann Pferde und oft gar keine oder doch nur wenige Wechselhaken hielt, 4, 6 und oft mehr Gespann Pferde und nicht weniger Wechselhaken halten' Ann. Landw. 1809, S. 217; wi müßten sößteihn Käuh utmelken in 'n Hawdeinst MaMalchin@LuplowLuplow; er wurde meist am Abend vorher vom Vaagt angesagt, daher sagt man vom Mistkäfer, dessen abendliches Fliegen gutes Wetter anzeigen soll: he seggt den Hawdeinst an Ro; PaMarn; scherzhaft vom Ehestand: nu rin in 'n groten Hawdeenst Wa. Mnd. hovedênst. Me. 2, 847.
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Mecklenburgisches Wb.
Hawdeinst m. der der Gutsherrschaft zu leistende Dienst; so wird ein Dorf überwiesen 'cum servitiis equorum et curruum, …
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MeckWB
Hawdeinsten Pl. die Personen, welche den Hofdienst leisten mußten: 'daß etwa vor 3 Wochen, als der Mist zu Felde gefahren, des Mittags nicht…