Eintrag · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Hausrecht N.
Hausrecht, N. ›Recht über die Benutzung eines Raumes zu bestimmen‹, Stieler 1691, ›Recht am Haus‹ 1341 Utrecht, ›Abgabe von einem Haus‹ 1476 Oberösterreich, s. Haus, Recht
Eintrag · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Hausrecht, N. ›Recht über die Benutzung eines Raumes zu bestimmen‹, Stieler 1691, ›Recht am Haus‹ 1341 Utrecht, ›Abgabe von einem Haus‹ 1476 Oberösterreich, s. Haus, Recht
Lautwandel-Kette
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Adelung (1793–1801) · +3 Parallelbelege
Das Hausrêcht , des -es, plur. inus. das Recht, d. i. die Befugniß, welche so wohl dem Hausherren oder Hausbesitzer in s…
Goethe-Wörterbuch
Hausrecht 1 Verfügungsgewalt üb Haus u Wirtschaft; einmal iron ‘H. brauchen’: weniger befugte Anwesende vertreiben, sich…
Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Hausrecht , das Recht jedes Einzelnen, in seinem Haus und Hof zu schalten und zu walten.
Rheinisches Wb.
Haus-recht (s. S.) Allg. n.: et H. bruche nach dem Nhd. Rip, Allg.
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Wortbildung
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Zerlegung von hausrecht 2 Komponenten
hausrecht setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.
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